Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person (mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit der Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder mit der Schweizer Eidgenossenschaft, mit der Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 203/109/EG oder eines Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/38/EG) im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Schischulbetriebsbewilligung oder der Verleihung einer Bergführerbefugnis unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach österreichischen Erfordernissen gleichwertig ist.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter bestimmten Voraussetzungen die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben.
Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt, die Bewertung und hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, festlegen. Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleiches zwischen der Ausbildung gem. österreichischen Erfordernissen und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.
Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges und der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.