Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.
§ 56 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Schriftliche Verzichtserklärung
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)