Sammelnotifizierung
Es kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, eingereicht werden, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:
- Die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf und
- Die Abfälle werden zur gleichen Empfängerin/zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht und
- Der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist derselbe
Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht derselbe Transportweg eingehalten werden kann, muss dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mitgeteilt werden (falls die Notwendigkeit einer Änderung des Transportweges bereits bekannt ist).
Achtung
Die Sammelnotifizierung darf nicht verwendet werden, wenn die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt ist und andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt sind. Es muss eine neue Notifizierung eingereicht werden.
Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung davon abhängig machen, dass später zusätzliche Informationen und Unterlagen vorgelegt werden.
Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung
Der Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle zwischen der notifizierenden Person und der Empfängerin/dem Empfänger muss für die gesamte Dauer der Verbringung bis zu deren vollständigen Abschluss wirksam sein und muss insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
- Die Verpflichtung der notifizierenden Person, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal ist
- Die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers, die Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, wenn ihre Verbringung illegal ist
- Die Verpflichtung der Anlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers), eine Bescheinigung vorzulegen, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie gemäß den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden
Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, muss der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen:
- Die Verpflichtung der Empfängeranlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers), eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden
- Soweit anwendbar, die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers, eine Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde einzureichen
Die Kosten (einschließlich Transport, Verwertung, Beseitigung) werden in erster Linie der/dem Notifizierenden angelastet.
Transport von Abfällen per Bahn
Informationen zu umweltgerechten Abfalltransporten (per Bahn) finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Importverbot von bestimmten Abfällen zum Zweck der Deponierung
Das Verbringen von bestimmten vermischten, vermengten und ähnlich vorbehandelten Abfällen nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Vom Importverbot umfasst sind insbesondere die EAV-Codes 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.
Grenzüberschreitende Verbringungen von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten muss die Person, die die Beförderung veranlasst, Mindestanforderungen einhalten (festgelegt im Anhang 6 der Elektroaltgeräteverordnung). Andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Grenzüberschreitende Verbringungen von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen
Die grenzüberschreitende Verbringung von nicht-schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten sowie in OECD-Beschluss-Staaten setzt voraus
- eine Notifizierung und Bewilligung seitens des BMK und
- die Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden in den an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Staaten (Empfängerstaat, Transitstaaten).
Die Ausfuhr von nicht-trockengelegten Altfahrzeugen in Nicht-OECD-Beschluss Staaten ist verboten.
Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen kann in Österreich die Vorlage schriftlicher Nachweise zur Dokumentation der Nichtabfalleigenschaft verlangt werden (z.B. positives KFZ-Gutachten, Bescheinigung iSd Anhang 3 zu den EU-Anlaufstellenleitlinien Nr. 9 oder das Formblatt "Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges (→ BMK)", aus denen die zur Abgrenzung von Gebraucht- und Altfahrzeugen angeführten Kriterien zu entnehmen sein müssen). Darüber hinaus können in anderen Staaten noch strengerer Anforderungen gelten.
Hinweis
Für die Unterscheidung zwischen Alt- und Gebrauchtfahrzeugen ist EU-weit eine umfassende schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit) rechtlich vorgeschrieben.
Hinweis
Voraussetzung für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA-Vergütung) ist die Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland. Altfahrzeuge (gefährlicher Abfall) mit Totalschaden sind nicht mehr als Fahrzeuge zu beurteilen. Das gilt auch für Fahrzeuge, für die eine bestimmungsgemäße Verwendung im Inland nicht mehr möglich ist (z.B. mangels Reparaturfähigkeit). Bei einer Verbringung von Altfahrzeugen ins Ausland ist somit keine NoVA-Vergütung möglich.