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Staatsangehörigkeit
EU
,
EWR
, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
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Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die Berufsausübung erforderlich
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Geforderte Ausbildung:
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fünfjährige berufsbildende höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder
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sechssemestriges Bachelorstudium "Forstwirtschaft" und
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mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit nach Vollendung der zuvor genannten Ausbildung und
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Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst
Im Fall, dass
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der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,
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kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf Försterin/Förster muss so groß sein, dass die gesamte Ausbildung zur Försterin/zum Förster absolviert werden müsste.