Die Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Inhaberin/der Inhaber einer Anlage hat regelmäßig die erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik zu treffen. Diese Anpassungen sind innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen (= Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden) zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage vorzunehmen.
Hinweis
Die BVT-Schlussfolgerungen sind auf edm.gv.at abrufbar.
Die Behörde muss innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage die Genehmigung überprüfen und aktualisieren. Darüber hinaus trägt sie, soweit notwendig, bescheidmäßig Maßnahmen auf, wenn
- die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue vorgesehen werden müssen,
- die Betriebssicherheit das Anwenden anderer Techniken erfordert
- eine im Genehmigungsverfahren (mit-)anzuwendende, Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung notwendig macht,
- für die IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.