Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (
EWR
-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise als Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt nach inhaltlicher Prüfung durch einen nichtamtlichen
Sachverständigen
. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Tätigkeitsstufen in Österreich
Die österreichische Rechtslage unterscheidet zwischen folgenden aufeinander aufbauenden Tätigkeitsbildern für Sanitäterinnen/Sanitäter:
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Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
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Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
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Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit allgemeiner Notfallkompetenz: Arzneimittellehre
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Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit allgemeiner Notfallkompetenz: Venenzugang und Infusion
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Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit besonderer Notfallkompetenz: Beatmung und Intubation
Weiters unterscheidet die Rechtslage zwischen
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Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten (
ehrenamtliche
Tätigkeit) und
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Berufsberechtigungen (
berufliche
Tätigkeit).