Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer, mit den möglichen Schwerpunkten
- Altenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A”)
- Behindertenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin BA” oder “Fach-Sozialbetreuer BA”)
- Behindertenbegleitung (“Fach-Sozialbetreuerin BB” oder “Fach-Sozialbetreuer BB”)
gestaltet als ausgebildete Fachkraft die Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, mit.
Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und beim Schwerpunkt “Altenarbeit” und „Behindertenarbeit“ einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistenz bzw. beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt in einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtung, umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung und schließt mit einem Fachprojekt und einer Fachprüfung ab.
Aufgrund eines Antrages ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu prüfen, ob die außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise einer niederösterreichischen Ausbildung als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer gleichwertig sind bzw. ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben sind oder eine Anerkennung der außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nicht möglich ist.
Verfahrensablauf:
Aufgrund des Antrages und der vorgelegten, nicht in einer niederösterreichischen Ausbildungseinrichtung erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu prüfen, ob die außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise einer niederösterreichischen Ausbildung gleichwertig sind bzw. ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben sind oder eine Anerkennung der außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nicht möglich ist.
Die Anträge können bei der zuständigen Stelle schriftlich (per Brief unter Anschluss der Originalunterlagen) oder persönlich eingebracht werden. Empfohlen wird eine persönliche Vorsprache unter Mitnahme der Originalunterlagen.
Eingeholte Sachverständigengutachten über die Gleichwertigkeit der nicht in Niederösterreich erworbenen Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweise werden dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht und es wird ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolgt eine bescheidmäßige Erledigung. Im Bescheid wird darüber abgesprochen, ob die erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise einer niederösterreichischen Ausbildung im entsprechenden Sozialbetreuungsberuf gleichwertig sind bzw. die Anerkennung an die Absolvierung eines Anpassungslehrgang oder zusätzlicher Praktika gebunden ist. Sofern eine Anerkennung der außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nicht möglich ist, erfolgt eine Abweisung des Antrages.