Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind tunlichst im Voraus, jedenfalls binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Tierärztekammer anzuzeigen.
Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen/Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften berechtigt.
Tierärztegesellschaften müssen entweder
- von freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzten begründet werden oder
- die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte steht berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu oder
- mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu und hinsichtlich der Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik ist durch Einrichtung einer Kommission die Voraussetzung für eine umfassende Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) gewährleistet.
Wird die Ordination oder eine private Tierklinik nicht von einer Gesellschafterin/einem Gesellschafter, sondern von einer angestellten Tierärztin/einem angestellten Tierarzt geführt (geleitet), so ist sicherzustellen, dass die verantwortliche Leitung fachlich unabhängig erfolgt.
Tierärztinnen/Tierärzte, die eine Ordination oder eine private Tierklinik führen, sind verpflichtet, diese in einem Zustand zu halten, in dem sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entspricht, sowie durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
Achtung
Die Tierärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich Richtlinien über die einzuhaltenden Mindeststandards (Ordinationsrichtlinien [→ ÖTK]) zu erlassen; die behördliche Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinien erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde.