Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten
- Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten
- Maßnahmen hinsichtlich der Dienstleistungen, die erbracht werden
Hinweis
Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.