Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.
§ 16 Abs 9 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.