Kindergarten - zweckfremde Nutzung

Allgemeine Information

Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke, von Katastrophenfällen ausgenommen, bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

§ 15 Abs. 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung

Verfahrensverlauf

Die Anzeige des Kindergartenerhalters wird geprüft und die zweckfremde Nutzung erlaubt oder untersagt.

Voraussetzungen

Anzeige des Kindergartenerhalters

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

keine

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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