Soziale AlltagsbegleiterIn - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter begleitet und betreut betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen. 

Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter erfolgt in einer von der Landesregierung bewilligten Ausbildungseinrichtung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen, umfasst 100 Sunden theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung und schließt mit einer mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ab. 

Die Tätigkeiten der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters werden in ambulanter Form im Wohnbereich der oder des Betreuten erbracht. 

Die Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht. 

Aufgrund eines Antrages ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu prüfen, ob die außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise einer niederösterreichischen Ausbildung als Soziale Alltagsbegleiterin / Sozialer Alltagsbegleiter gleichwertig sind bzw. ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben sind oder eine Anerkennung der außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nicht möglich ist.

Fristen

keine Fristen

Kosten

Gebühren für Antrag: € 47,30
für Beilagen: € 3,90 (je Bogen)
für Anerkennungsbescheid: € 83,60
Verwaltungsabgabe: € 9,50

Voraussetzungen

  1. a) Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder der Schweizer Eidgenossenschaft
    b) Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind.
  2. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der dem Art. 13 Abs.1, 2 oder 3 Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

05.03.2024

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