- Staatsangehörigkeit EU, EWR, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die Berufsausübung erforderlich
- Geforderte Ausbildung:
- fünfjährige berufsbildende höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder
- sechssemestriges Bachelorstudium "Forstwirtschaft" und
- mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit nach Vollendung der zuvor genannten Ausbildung und
- Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst
Im Fall, dass
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,
- kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf Försterin/Förster muss so groß sein, dass die gesamte Ausbildung zur Försterin/zum Förster absolviert werden müsste.