Beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln sind Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwenden, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren. Dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird.

Berufliche Verwender benötigen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln einen Sachkundeausweis (Ausbildungsbescheinigung), der den Voraussetzungen des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden entspricht.

Verfahrensablauf:

Einbringen des Antrags inklusive der Unterlagen bei der zuständigen Stelle. Prüfung durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, ob und inwiefern die ausländische Qualifikation gleichwertig ist.
Bescheid, mit dem die Gleichwertigkeit festgestellt wird bzw. ev. nötige Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen vorgesehen sind.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Voraussetzungen

Um einen Sachkundeausweis zu erhalten, muss die jeweilige Person verlässlich sein und über fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügen.

Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse gelten:

  1. der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Weinbau- und Kellerwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Höheren Lehranstalt für Umweltwirtschaft oder eines Universitätsstudiums, in welchem Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde, oder einer Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor oder
  2. eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer veranstalteten Ausbildungskurs oder
  3. eine Bestätigung über eine in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildung bzw. eine Ausbildungsbescheinigung eines anderen Bundeslandes nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder
  4. eine Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 9 NÖ PSMG anerkannt wurde, oder
  5. eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG in beglaubigter Übersetzung, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist, oder
  6. die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder
  7. eine Bestätigung über einen erfolgten Kursbesuch bzw. eine Bescheinigung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können als mit diesen Voraussetzungen gleichwertig anerkannt werden.

Erforderliche Unterlagen:

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Kosten:

Bundesgebühren:
€ 14,30 (für Antrag), € 3,90 (je Beilagenbogen)
Landesverwaltungsabgabe:
Feste Stempelgebühr für Antrag und Beilagen, Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung.

Zuständige Stelle

NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
Wiener Straße 64
3100 St. Pölten
E-Mail: office@lk-noe.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Für den Inhalt verantwortlich

NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
Wiener Straße 64
3100 St. Pölten
E-Mail: office@lk-noe.at

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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