Heilvorkommen - Nutzungsbewilligung

Allgemeine Information

Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung durch einen Bescheid der NÖ Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des Heilvorkommens einzuleiten.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Eine Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

  • die Anerkennung als Heilvorkommen vorliegt;
  • die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen oder die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird sowie 
  • bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Nutzung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt vorhanden ist und ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der letzten zwei Punkte durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

05.03.2024

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