Pflegeeinrichtung - Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Allgemeine Information

Die Errichtung und der Betrieb von Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Pflegeeinheiten, Pflegeplätze) bedarf einer Bewilligung der NÖ Landesregierung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) sowie der NÖ Pflegeheim Verordnung.

Pflegeplätze sind Einrichtungen für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen,
Pflegeeinheiten sind Einrichtungen für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen und
Pflegeheime sind Einrichtungen ab 13 pflegebedürftige Menschen.

Fristen

Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Errichtung der Pflegeeinrichtung zu erwirken.

Voraussetzungen

Die Bewilligung von Pflegeeinrichtungen ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn

  • die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,
  • die Mindesterfordernisse der NÖ Pflegeheim Verordnung erfüllt sind,
  • das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
  • die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
  • eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und
  • gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

05.03.2024

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