Bilanzbuchhaltungsberufe - Ruhen der Befugnis

Allgemeine Informationen

Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Letzte Aktualisierung

1. Februar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 41 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

Verfahrensablauf

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Voraussetzungen

Anzeige des Ruhens der Befugnis.

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