Ziviltechniker - Ruhen der Befugnis

Allgemeine Informationen

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.

Fristen

Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Zuständige Stelle

Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.

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