Jugendwohlfahrt - Eignungsfeststellung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben - Änderungsanzeige

Allgemeine Information

Der Träger einer Einrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

Fristen

Die Anzeige muss schriftlich binnen einem Monat gemacht werden.

Voraussetzungen

Die schriftliche Anzeige bezieht sich auf wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen:

  • Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen
  • Konzept mit Darstellung der Aufgaben und Zieldefinition
  • Betriebsbeschreibung
  • Angaben zur personellen und fachlichen Ausstattung
  • Finanzkonzept

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Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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