Ziviltechniker - Sitzverlegung

Allgemeine Informationen

Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.

Fristen

Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Kammer der Ziviltechnerinnen/Ziviltechniker anzuzeigen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Zuständige Stelle

Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt

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