Forstadjunkt - Qualifikation - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Die Ausübung des Berufes Forstadjunktin/Forstadjunkt ist in Österreich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 an bestimmte Qualifikationen gebunden. Somit gilt dieser Beruf in Österreich als reglementierter Beruf. Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Personen mit Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht können ihre ausländischen Befähigungs- und Qualifikationsnachweise für den im Herkunftsstaat erlernten selben Beruf von der zuständigen Behörde anerkennen lassen, womit der Zugang zum und die Ausübung des Berufes Forstadjunktin/Forstadjunkt in Österreich gestattet wird. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag und wird erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) abhängig gemacht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann partieller Zugang zum Beruf der Forstadjunktin/des Forstadjunkten gewährt werden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Dokumente im Original oder in Form beglaubigter Kopien, gegebenenfalls samt Übersetzung in deutscher Sprache anzuschließen:

  • Nachweis der Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis) bzw. des unbefristeten Niederlassungsrechts
  • Wenn der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist:
    • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zuständiger Behörde des Herkunftsstaates, der Angaben über die Gesamtdauer sowie die Struktur der absolvierten Ausbildung, die Inhalte/Ausbildungsfächer und die damit erlangten Berufsqualifikationen beinhaltet und das Qualifikationsniveau gemäß Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigt.
    • Gegebenenfalls Nachweis der erlangten Berufserfahrungen
  • Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, zusätzlich:
    • Nachweis, dass der Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt wurde und Vorlage eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, ausgestellt von zuständiger Behörde des Herkunftsstaates
    • Bescheinigung der Vorbereitung auf die Ausübung des betreffenden Berufs
  • Bei partieller Anerkennung: Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zuständiger Behörde des Herkunftsstaates, über die Qualifikation für die beantragte Tätigkeit

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Kosten

Folgende Kosten werden mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid vorgeschrieben:

  • 14,30 Euro Eingabegebühr für den Antrag und
  • 3,90 Euro Beilagengebühr für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 109, 109a Forstgesetz 1975 (ForstG)

Verfahrensablauf

  • Der formlose Antrag auf Gewährung des Zugangs zum und die Ausübung des Berufes Forstadjunktin/Forstadjunkt bei gleichzeitiger Anerkennung der im Herkunftsstaat für denselben Beruf erworbenen Berufsqualifikationen ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
  • Binnen eines Monats bestätigt die zuständige Behörde der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen oder trägt gegebenenfalls die Behebung von Mängeln des Antrags auf.
  • Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ist mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann dabei den Zugang zum und die Ausübung des Berufes Forstadjunktin/Forstadjunkt gestatten, erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) abhängig machen oder versagen. Partieller Zugang wird entweder gestattet oder versagt, es gibt keine Ausgleichsmaßnahmen.
  • Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich eine Beschwerde beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingebracht werden. Über die Beschwerde entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit EU, EWR, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
  • Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die Berufsausübung erforderlich
  • Geforderte Ausbildung:
    • fünfjährige berufsbildende höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)
      oder
    • sechssemestriges Bachelorstudium "Forstwirtschaft"

Im Fall, dass

  • sich die Fächer der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in Österreich unterscheiden oder
  • der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,

kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgen.

Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf Forstadjunktin/Forstadjunkt muss so groß sein, dass die gesamte Ausbildung zur Forstadjunktin/zum Forstadjunkten absolviert werden müsste.

Zum Formular

Die Antragstellung erfolgt formlos.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Abteilung III/2
Marxergasse 2
1030 Wien

Telefon: +43 1 71100 / 0
Fax: +43 1 71100 607399
E-Mail: service@bml.gv.at

Homepage: https://www.bml.gv.at/

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